IMMOBILIENRECHT LEIPZIG
Unsere renommierte Rechtsanwaltskanzlei für Immobilienrecht in Leipzig steht Ihnen mit profundem Fachwissen und engagierter Unterstützung in allen Belangen des Immobilienrechts zur Seite. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen für Eigentümer, Vermieter und Investoren. Ob es um Kaufverträge, Mietrecht, Bauprojekte oder Grundstücksangelegenheiten geht – wir setzen uns leidenschaftlich dafür ein, Ihre Interessen zu schützen und Ihnen rechtliche Sicherheit zu geben.
Das Immobilienrecht ist eigentlich nur ein umschreibender Begriff für alle rechtlichen Aspekte die mit dem Kauf/Verkauf/Besitz von Immobilien wie z.B. Wohneigentum, Grundstücken oder Gewerbeimmobilien zusammenhängen. Auch das Wohnungseigentumsrecht, das Architektenrecht, Maklerrecht und das private Baurecht fallen unter diesen rechtlichen Oberbegriff.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Leipzig ist Ihr kompetenter Ansprechpartner wenn es ums Immobilienrecht geht. Wir vertreten bundesweit Mandanten in allen Immobilienrechtlichen Belangen. Wir von GEYS-LEHMANN & HELLMUTH blicken auf fast 40 Jahre juristische Expertise zurück und beraten Sie im Immobilienrecht umfassend und kompetent. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und stets ehrlicher Einschätzung Ihres Falles.
Unsere Leistungen Immobilienrecht:
Immobilienkaufvertragsrecht
gewerbliches Mietrecht
- Pachtrecht
- WEG-Recht
- Maklerrecht
Gewerberaummietrecht
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IMMOBILLIENRECHT: ALTLASTEN
Wie sind Mängel bei einem Grundstücksverkauf zu bewerten. Sind diese überhaupt bekannt und dem Verkäufer zurechenbar? Was ist ein Mangel? Welche Rechte hat der Käufer?
Der Fall (BGH, Urteil vom 21.07.2017, Az. V ZR 250/15):
In einem Kaufvertrag über einen Gewerbepark, der mit mehreren Gebäuden bebaut war, wurde im Kaufvertrag die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen, mit Ausnahme für Vorsatz oder Arglist. Der Verkäufer wusste indessen, dass auf den Grundstücken in den 1960er bis 80er Jahren eine Asphaltmischanlage für den regionalen Straßenbau sowie ein Klärschlammrückhaltebecken betrieben worden waren. Der Käufer verlangte, nachdem ihm der Verdacht auf Altlasten bekannt wurde, die Wertdifferenz zwischen dem Kaufobjekt in mangelfreiem und in mangelbehaftetem Zustand.
Der BGH gab dem Käufer recht. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten – dem Verkäufer bekannten – Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten. So kommt es etwa bei einer früheren Nutzung als Deponie oder wilde Müllkippe nicht darauf an, ob der Verkäufer Kenntnis von den konkret dort hingelangten Materialien und Schadstoffen hatte. Die Nutzung eines Grundstücks als Werksdeponie in den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts ohne anschließend durchgeführte Entsorgung stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar.
WAS SOLLTE MAN BEACHTEN?
Verschweigt der Verkäufer eines Grundstücks einen Altlastenverdacht durch eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, handelt er arglistig (§ 444 BGB). Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Der Käufer wird derartige (Sach-) Mängel höchstwahrscheinlich feststellen. Diese sollten deshalb spätestens im Kaufvertrag offenbart werden. Der Käufer kann im Rahmen des sog. kleinen Schadensersatzes Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verlangen, in dem vom BGH entschieden Fall in Höhe der Wertminderung von fast 1 Millio EURO (BGH, a.a.O. –, Rn. 25, juris).
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